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148.12 CH-BL

Art. 15 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Inkrafttreten

Sekretariat, Finanzierung, Inkrafttreten
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Art. 15 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Inkrafttreten

1. Die Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterschrift in Kraft. Durch die Benennung von Mitgliedern in den Oberrheinrat wird den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.

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