148.12
CH-BL
Art. 15 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Inkrafttreten
Sekretariat, Finanzierung, Inkrafttreten
Art. 15 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Inkrafttreten
1. Die Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterschrift in Kraft. Durch die Benennung von Mitgliedern in den Oberrheinrat wird den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.