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148.12 CH-BL

Art. 14 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Finanzierung

Sekretariat, Finanzierung, Inkrafttreten
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Art. 14 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Finanzierung

1. Die Delegationen tragen im Verhältnis ihrer Mitglieder die laufenden Kosten des Oberrheinrates. Jede Delegation regelt in eigener Verantwortung die Aufbringung ihres Kostenanteils, insbesondere die Aufteilung auf die vertretenen Körperschaften.

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