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148.12 CH-BL

Art. 13 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Sekretariat

Sekretariat, Finanzierung, Inkrafttreten
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Art. 13 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Sekretariat

1. Der Oberrheinrat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch ein Sekretariat unterstützt. Vorbehaltlich der Geschäftsordnung wird es von der Delegation, die den Präsidenten stellt, wahrgenommen. Die im Oberrheinrat vertretenen Körperschaften arbeiten mit dem Sekretariat zusammen.

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