Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
148.12 CH-BL

Art. 12 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Zusammenarbeit mit den grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsweise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Zusammenarbeit mit den grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften

1. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen stützt sich der Oberrheinrat, sofern nötig, auf die Aktivitäten der bestehenden oder zu gründenden grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften. Der Oberrheinrat pflegt einen ständigen Informationsaustausch mit diesen Arbeitsgemeinschaften und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Zu diesem Zweck können Vertreter der regionalen Arbeitsgemeinschaften zu den Sitzungen des Oberrheinrates oder seiner Kommissionen als sachverständige Auskunftspersonen eingeladen werden.

2. Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften umfassen folgende Teilgebiete

a. Arbeitsgemeinschaft PAMINA

1. im Elsass die Arrondissements von Wissembourg, Haguenau und Saverne;

2. in Rheinland-Pfalz der Raum Südpfalz aus der Region Rheinpfalz sowie der Mittelbereich Dahn aus der Region Westpfalz;

3. in Baden-Württemberg die Region Mittlerer Oberrhein;

b. Arbeitsgemeinschaft Strasbourg-Ortenau

1. im Elsass die Arrondissements von Strasbourg-Ville, Strasbourg-Campagne, Molsheim und Sélestat-Erstein;

2. in Baden-Württemberg der Ortenaukreis und der Landkreis Emmendingen;

c. Arbeitsgemeinschaft Süd-Dreiländereck

1. im Elsass die Arrondissements von Ribeauvillé, Colmar, Guebwiller, Mulhouse, Thann und Altkirch;

2. in Baden-Württemberg der Stadtkreis Freiburg, die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Waldshut;

3. in der Schweiz die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Jura und Solothurn.

3. Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften, die nach den Bedürfnissen und Interessen ihres Teilgebiets zusammengesetzt sind, befassen sich mit den Fragen, die in ihrem Teilgebiet auftreten, und können dem Oberrheinrat Berichte und Beschlussempfehlungen vorlegen.

4. Mitglieder des Oberrheinrates aus dem jeweiligen Teilgebiet können auch Mitglieder der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft sein.

5. Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften können einen Gewählten als Vertreter in den Vorstand nach Maßgabe des Art.s 8 Abs. 1 Satz 3 entsenden.

← Art. 11 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates Ziele Art. 13 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →