148.12
CH-BL
Art. 11 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Einberufung der Kommissionen
Arbeitsweise
Art. 11 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Einberufung der Kommissionen
1. Die Kommissionen werden von ihrem Vorsitzenden mit einem Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung einberufen.