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148.12 CH-BL

Art. 10 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Kommissionen

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Art. 10 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Kommissionen

1. Der Oberrheinrat bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen ständige Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen. Insbesondere richtet der Oberrheinrat eine Geschäftsordnungskommission ein.

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