148.12
CH-BL
Art. 10 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Kommissionen
Arbeitsweise
Art. 10 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Kommissionen
1. Der Oberrheinrat bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen ständige Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen. Insbesondere richtet der Oberrheinrat eine Geschäftsordnungskommission ein.