148.12
CH-BL
Art. 1 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Ziele
Grundlagen
Art. 1 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Ziele
1. Im Oberrheinrat schließen sich nach näherer Massgabe der folgenden Bestimmungen Gewählte, die die Bevölkerung des Oberrheingebiets vertreten, zusammen, um als Beratungs- und Koordinierungsorgan
a. den Austausch auf dem Gebiet der politischen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen,
b. Initiativen für gemeinsame grenzüberschreitende Projekte regionaler und kommunaler Art zu entwickeln,
c. eine harmonische und kohärente Entwicklung der oberrheinischen Gebiete zu fördern und zu unterstützen und
d. die Aktivitäten der Oberrheinkonferenz hinsichtlich der Ziele und Maßnahmen zu begleiten.