147.13
VRG
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude (VRG) - Unterstützung durch Mitarbeitende der Landeskanzlei
§ 9 VRG · Unterstützung durch Mitarbeitende der Landeskanzlei
1. Die Unterstützung durch Mitarbeitende der Landeskanzlei bezüglich der technischen Infrastruktur während Veranstaltungen ist grundsätzlich auf die Schalteröffnungszeiten beschränkt und ist mit der Landeskanzlei vorgängig abzusprechen.