147.13
VRG
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude (VRG) - Haftung
§ 7 VRG · Haftung
1. Die Nutzerinnen und Nutzer haften für jede Beschädigung sowie für das unsachgemässe Auslösen der Brandmelde- und Einbruchmeldeanlage.
2. Die Nutzung der Räumlichkeiten kann vom Vorliegen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.