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147.13 VRG CH-BL

§ 7 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude (VRG) - Haftung

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§ 7 VRG · Haftung

1. Die Nutzerinnen und Nutzer haften für jede Beschädigung sowie für das unsachgemässe Auslösen der Brandmelde- und Einbruchmeldeanlage.

2. Die Nutzung der Räumlichkeiten kann vom Vorliegen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

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