147.13
VRG
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude (VRG) - Auflagen und Bedingungen
§ 6 VRG · Auflagen und Bedingungen
1. Das Gesuch kann unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden.
2. Die Landeskanzlei erlässt ein Nutzungsreglement.