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147.13 VRG CH-BL

§ 6 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude (VRG) - Auflagen und Bedingungen

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§ 6 VRG · Auflagen und Bedingungen

1. Das Gesuch kann unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden.

2. Die Landeskanzlei erlässt ein Nutzungsreglement.

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