147.13
VRG
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude (VRG) - Reservation
§ 5 VRG · Reservation
1. Gesuche um Nutzung der Räumlichkeiten sind der Landeskanzlei schriftlich einzureichen. Anzugeben sind insbesondere die gewünschten Räume, Art, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung, die Anzahl beteiligter oder erwarteter Personen und die Kontaktinformationen einer verantwortlichen Person.
2. Gesuche werden nach dem Datum ihres Eingangs berücksichtigt.