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147.13 VRG CH-BL

§ 4 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude (VRG) - Annullierung

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§ 4 VRG · Annullierung

1. Annullierungen sind schriftlich mitzuteilen.

2. Bei kurzfristigen Annullierungen bis 4 Tage oder weniger vor Veranstaltungsbeginn oder bei einem Nichterscheinen können bis zu 50 % der Gebühr in Rechnung gestellt werden.

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