147.13
VRG
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude (VRG) - Annullierung
§ 4 VRG · Annullierung
1. Annullierungen sind schriftlich mitzuteilen.
2. Bei kurzfristigen Annullierungen bis 4 Tage oder weniger vor Veranstaltungsbeginn oder bei einem Nichterscheinen können bis zu 50 % der Gebühr in Rechnung gestellt werden.