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147.13 VRG CH-BL

§ 2 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude (VRG) - Räumlichkeiten

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§ 2 VRG · Räumlichkeiten

1. Folgende Räumlichkeiten können genutzt werden

a. der Landratssaal von bis zu 99 Personen;

b. das Foyer und die Cafeteria von bis zu 100 Personen;

c. das Sitzungszimmer Schleifenberg von bis zu 28 Personen.

d. das Sitzungszimmer Schauenburgflue von bis zu 24 Personen;

e. das Sitzungszimmer Sichtern von bis zu 18 Personen;

f. das Sitzungszimmer Galmshübel von bis zu 12 Personen;

g. das Sitzungszimmer Bienenberg von bis zu 18 Personen;

h. der Vorplatz gemäss Absprache.

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