147.13
VRG
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude (VRG) - Räumlichkeiten
§ 2 VRG · Räumlichkeiten
1. Folgende Räumlichkeiten können genutzt werden
a. der Landratssaal von bis zu 99 Personen;
b. das Foyer und die Cafeteria von bis zu 100 Personen;
c. das Sitzungszimmer Schleifenberg von bis zu 28 Personen.
d. das Sitzungszimmer Schauenburgflue von bis zu 24 Personen;
e. das Sitzungszimmer Sichtern von bis zu 18 Personen;
f. das Sitzungszimmer Galmshübel von bis zu 12 Personen;
g. das Sitzungszimmer Bienenberg von bis zu 18 Personen;
h. der Vorplatz gemäss Absprache.