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147.13 VRG CH-BL

§ 1 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude (VRG) - Nutzerinnen und Nutzer

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§ 1 VRG · Nutzerinnen und Nutzer

1. Die Räumlichkeiten im Regierungsgebäude stehen prioritär dem Landrat, dem Regierungsrat, der kantonalen Verwaltung, den besonderen Behörden und den Gerichten zur Verfügung.

2. Die Belegung der Räumlichkeiten durch die Nutzerinnen und Nutzer gemäss Abs. 1 erfolgt unentgeltlich.

3. Die Räumlichkeiten können von Dritten gegen eine Gebühr für nicht kommerzielle Veranstaltungen von öffentlichem Interesse genutzt werden.

4. Die Nutzung der Räumlichkeiten richtet sich in der Regel nach den Schalteröffnungszeiten der Landeskanzlei und kann ausnahmsweise abends, an Samstagen und Sonntagen erfolgen.

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