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147.111 CH-BL

§ 3 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei - Aufbewahrung und Nachweisbarkeit

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§ 3 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei · Aufbewahrung und Nachweisbarkeit

1. Die Landeskanzlei und das Staatsarchiv sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihren Bereich ergehen.

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