147.111
CH-BL
§ 3 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei - Aufbewahrung und Nachweisbarkeit
§ 3 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei · Aufbewahrung und Nachweisbarkeit
1. Die Landeskanzlei und das Staatsarchiv sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihren Bereich ergehen.