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147.111 CH-BL

§ 1 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei - Allgemeine Zuständigkeiten ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38))

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§ 1 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei · Allgemeine Zuständigkeiten ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38))

1. Die Geschäftsleitung des Landrats sowie die Landschreiberin oder der Landschreiber sind je zuständig für die Bewilligung von

a. einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000.-;

b. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.-.

2. Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar ist zuständig für die Bewilligung von

a. einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.-;

b. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.-.

Allgemeine Zuständigkeiten ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38)) § 2 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei →

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