147.111
CH-BL
Allgemeine Zuständigkeiten ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38))
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Gesetzestext (4 Artikel)
§ 1 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei - Allgemeine Zuständigkeiten ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38))
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1. Die Geschäftsleitung des Landrats sowie die Landschreiberin oder der Landschreiber sind je zuständig für die Bewilligung von
a. einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000.-;
b. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.-.
2. Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar ist zuständig für die Bewilligung von
a. einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.-;
b. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.-.
§ 2 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei - Zuständigkeiten der Abteilungsleitungen ([§ 41 Abs. 1 Bst. d Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art41))
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1. Mittels Zahlungsanweisung kann die Abteilungsleitung über einmalige Ausgaben bis CHF 20'000.- pro Geschäftsfall entscheiden.
§ 3 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei - Aufbewahrung und Nachweisbarkeit
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1. Die Landeskanzlei und das Staatsarchiv sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihren Bereich ergehen.
§ 4 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei - Abrechnung
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1. Es erfolgt keine Abrechnung der Ausgabenbewilligungen, die gestützt auf dieses Reglement ergehen.