Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.111 CH-BL

Allgemeine Zuständigkeiten ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38))

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die Geschäftsleitung des Landrats sowie die Landschreiberin oder der Landschreiber sind je zuständig für die Bewilligung von

a. einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000.-;

b. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.-.

2. Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar ist zuständig für die Bewilligung von

a. einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.-;

b. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.-.

1. Die Landeskanzlei und das Staatsarchiv sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihren Bereich ergehen.

1. Es erfolgt keine Abrechnung der Ausgabenbewilligungen, die gestützt auf dieses Reglement ergehen.

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