§ 9 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Kanzleidienstleistungen
§ 9 Do LKA · Kanzleidienstleistungen
1. Die Landeskanzlei erbringt folgende Kanzleidienstleistungen
a. die Verarbeitung des Postein- und -ausgangs;
b. die Zuweisung oder die direkte Beantwortung aller Anfragen und Eingaben, einschliesslich Beschwerden an den Regierungsrat;
c. die Organisation von Anlässen für den Landrat;
d. den Weibeldienst an Landratssitzungen;
e. den Betrieb der Empfangszone im Regierungsgebäude;
f. die Ordnung der Nutzung und der Vermietung von Räumlichkeiten im Regierungsgebäude sowie die Betreuung und Bewirtschaftung derselben;
g. Beglaubigungen für die Verwendung im Verkehr mit inländischen und ausländischen Behörden.
2. Beglaubigungen für die Verwendung im Verkehr mit inländischen und ausländischen Behörden dürfen von den sachlich zuständigen Mitarbeitenden unterzeichnet werden. Die Landschreiberin oder der Landschreiber kann weitere Mitarbeitende der Landeskanzlei zur Unterschrift von Beglaubigungen berechtigen.