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147.11 LKA CH-BL

§ 8 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Publikationsorgane

Die Landeskanzlei im engeren Sinn - Generelle Aufgaben
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§ 8 Do LKA · Publikationsorgane

1. Die Landeskanzlei nimmt als Herausgeberin der systematischen und chronologischen Gesetzessammlungen folgende Aufgaben wahr

a. die Beratung der kantonalen Verwaltung und der Gemeinden in gesetzestechnischer und redaktioneller Hinsicht;

b. die gesetzestechnische und redaktionelle Prüfung von Erlassen im Mitberichtsverfahren;

c. die Veröffentlichung der Erlasse sowie das Pflegen der Gesetzessammlungen.

2. Die Landeskanzlei nimmt als Herausgeberin des Amtsblatts die Aufgaben gemäss Verordnung zum Publikationsgesetz wahr.

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