147.11
LKA
CH-BL
§ 8 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Publikationsorgane
Die Landeskanzlei im engeren Sinn - Generelle Aufgaben
§ 8 Do LKA · Publikationsorgane
1. Die Landeskanzlei nimmt als Herausgeberin der systematischen und chronologischen Gesetzessammlungen folgende Aufgaben wahr
a. die Beratung der kantonalen Verwaltung und der Gemeinden in gesetzestechnischer und redaktioneller Hinsicht;
b. die gesetzestechnische und redaktionelle Prüfung von Erlassen im Mitberichtsverfahren;
c. die Veröffentlichung der Erlasse sowie das Pflegen der Gesetzessammlungen.
2. Die Landeskanzlei nimmt als Herausgeberin des Amtsblatts die Aufgaben gemäss Verordnung zum Publikationsgesetz wahr.