147.11
LKA
CH-BL
§ 6 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Aktenführung
Die Landeskanzlei im engeren Sinn - Generelle Aufgaben
§ 6 Do LKA · Aktenführung
1. Die Aktenführung der Landeskanzlei wird mit einem Geschäftsverwaltungssystem (GEVER-System) sichergestellt.
2. Die Landeskanzlei stellt die Trennung der elektronischen Geschäftsverwaltung von Landrat und Regierungsrat durch technische und organisatorische Massnahmen sicher.
3. Der Landeskanzlei obliegt die Führung einer Geschäftskontrolle zu hängigen Geschäften, Eingaben und Aufträgen von Landrat und Regierungsrat.