147.11
LKA
CH-BL
§ 4 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Ausgabenbewilligungen und Unterschriftenregelung
Allgemeines
§ 4 Do LKA · Ausgabenbewilligungen und Unterschriftenregelung
1. Die Landschreiberin oder der Landschreiber legt die detaillierten finanziellen Kompetenzen und die Zeichnungsberechtigungen der Mitarbeitenden in einer Kompetenzregelung fest.