Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.11 LKA CH-BL

§ 4 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Ausgabenbewilligungen und Unterschriftenregelung

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Do LKA · Ausgabenbewilligungen und Unterschriftenregelung

1. Die Landschreiberin oder der Landschreiber legt die detaillierten finanziellen Kompetenzen und die Zeichnungsberechtigungen der Mitarbeitenden in einer Kompetenzregelung fest.

← § 3 Do LKA Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Gliederung § 5 Do LKA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →