147.11
LKA
CH-BL
§ 3 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Austausch mit der Aufsicht
Allgemeines
§ 3 Do LKA · Austausch mit der Aufsicht
1. Es findet jährlich ein Austausch zwischen dem für die Aufsicht über die Landeskanzlei zuständigen Mitglied des Regierungsrats und der Landschreiberin oder dem Landschreiber statt.
2. Das Landratspräsidium wird beigeladen.