147.11
LKA
CH-BL
§ 2 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Führung
Allgemeines
§ 2 Do LKA · Führung
1. Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt die Landeskanzlei, insbesondere mit Leistungsaufträgen und Zielvereinbarungen.
2. Die Stellvertretung obliegt der 2. Landschreiberin oder dem 2. Landschreiber.
3. Anstellungsbehörde der Mitarbeitenden der Landeskanzlei im engeren Sinn ist die Landschreiberin oder der Landschreiber.
4. Anstellungsbehörde der Mitarbeitenden des Staatsarchivs ist die Landschreiberin oder der Landschreiber zusammen mit der Staatsarchivarin oder dem Staatsarchivar.