§ 19 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Benutzung archivierter Unterlagen
§ 19 Do LKA · Benutzung archivierter Unterlagen
1. Das Staatsarchiv ermöglicht den Zugang zu archivierten Unterlagen gemäss Archivierungsgesetz unter Einhaltung des Informations- und Datenschutzgesetzes.
2. Das Staatsarchiv unterstützt die kantonale Verwaltung, Private und die Öffentlichkeit bei der Benutzung archivierter Unterlagen mittels folgender Dienstleistungen
a. Beratung zu den Angeboten im Lesesaal;
b. Auskunftserteilung und Beratung bei der Recherche nach Archivgut;
c. Bestellung von physischen Archivunterlagen und Einsichtnahme;
d. zeitlich befristete Ausleihe von abgelieferten Unterlagen an die jeweilige Dienststelle;
e. Einsichtnahme in digitalisierte Bestände;
f. Betrieb und Ausbau des digitalen Lesesaals.
3. Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar regelt die Benutzung der öffentlichen Räume des Staatsarchivs (Lesesaal, Fachbibliothek, Gruppenarbeitsräume, Konferenzraum, Foyer) in einer Benutzungsordnung.