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147.11 LKA CH-BL

§ 19 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Benutzung archivierter Unterlagen

Das Staatsarchiv
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§ 19 Do LKA · Benutzung archivierter Unterlagen

1. Das Staatsarchiv ermöglicht den Zugang zu archivierten Unterlagen gemäss Archivierungsgesetz unter Einhaltung des Informations- und Datenschutzgesetzes.

2. Das Staatsarchiv unterstützt die kantonale Verwaltung, Private und die Öffentlichkeit bei der Benutzung archivierter Unterlagen mittels folgender Dienstleistungen

a. Beratung zu den Angeboten im Lesesaal;

b. Auskunftserteilung und Beratung bei der Recherche nach Archivgut;

c. Bestellung von physischen Archivunterlagen und Einsichtnahme;

d. zeitlich befristete Ausleihe von abgelieferten Unterlagen an die jeweilige Dienststelle;

e. Einsichtnahme in digitalisierte Bestände;

f. Betrieb und Ausbau des digitalen Lesesaals.

3. Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar regelt die Benutzung der öffentlichen Räume des Staatsarchivs (Lesesaal, Fachbibliothek, Gruppenarbeitsräume, Konferenzraum, Foyer) in einer Benutzungsordnung.

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