§ 18 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Archivierung
§ 18 Do LKA · Archivierung
1. Das Staatsarchiv ist das zentrale Archiv der kantonalen Verwaltung und fungiert als Fachstelle für Fragen der digitalen Archivierung und Aktenführung nach Archivierungsgesetz und GEVER-Verordnung. Es erbringt folgende Dienstleistungen
a. die Beratung und Unterstützung der kantonalen Dienststellen und weiterer Stellen bei der Organisation ihrer Aktenführung und bei der Archivierung;
b. die Beratung und Unterstützung der kantonalen Dienststellen bei der Einführung eines kantonalen GEVER-Systems (Fachstelle Aktenführung);
c. die Koordination und Überprüfung der ordnungsgemässen Aktenführung und Archivierung;
d. die Entscheidung über die Archivwürdigkeit von Unterlagen sowie deren regelmässige Übernahme ins Staatsarchiv einschliesslich der Archivierung von archivwürdigen Unterlagen natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts;
e. die Übernahme sämtlicher Informationen, welche die archivierten Unterlagen beschreiben und zu Erschliessungsdaten verarbeitet werden;
f. die langfristige Erhaltung und Zugänglichmachung aller archivierter Unterlagen, unabhängig von ihrer originalen Ausprägung.