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147.11 LKA CH-BL

§ 16 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Führung

Das Staatsarchiv
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§ 16 Do LKA · Führung

1. Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar führt das Staatsarchiv, insbesondere mit Leistungsaufträgen und Zielvereinbarungen.

2. Die Stellvertretung obliegt der stellvertretenden Staatsarchivarin oder dem stellvertretenden Staatsarchivar.

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