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147.11 LKA CH-BL

§ 13 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Kommunikation

Die Landeskanzlei im engeren Sinn - Aufgaben im Speziellen
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§ 13 Do LKA · Kommunikation

1. Die Landeskanzlei ist im Bereich der externen Kommunikation für folgende Aufgaben zuständig

a. die Koordination von Anfragen seitens Medien und der Bevölkerung;

b. die Information über die Beschlüsse des Regierungsrats;

c. die Beratung des Landrats und des Regierungsrats in der Öffentlichkeitsarbeit.

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