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147.11 LKA CH-BL

§ 11 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Dienstleistungen für den Regierungsrat

Die Landeskanzlei im engeren Sinn - Aufgaben im Speziellen
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§ 11 Do LKA · Dienstleistungen für den Regierungsrat

1. Die Landeskanzlei erbringt für den Regierungsrat folgende Dienstleistungen

a. die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Regierungsratssitzungen einschliesslich der Protokollführung sowie das Ausstellen der Beschlüsse;

b. die Führung eines Pendenzenverzeichnisses;

c. die Beratung des Regierungsrats in Fragen der Planung, der Organisation und der Geschäftsführung;

d. die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips für die Belange des Regierungsrats sowie die weiteren Pflichten, die ihr in der Informations- und Datenschutzverordnung übertragen werden;

e. die Sicherstellung der Repräsentation bei offiziellen Anlässen sowie auf interkantonaler oder grenzüberschreitender Ebene, bei Bedarf in Begleitung einer Standesweibelin oder eines Standesweibels.

2. Die Landeskanzlei erbringt hinsichtlich der Aussenbeziehungen des Kantons in Beratung und Unterstützung des Regierungsrats folgende Leistungen

a. die Koordination der Interessenvertretung des Kantons gegenüber dem Bund;

b. die Koordination und Vertretung in interkantonalen Regierungskonferenzen;

c. die Koordination und Vertretung in Gremien der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

d. die Führung des Sekretariats der Nordwestschweizer Regierungskonferenz (NWRK).

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