§ 10 Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) - Dienstleistungen für den Landrat
§ 10 Do LKA · Dienstleistungen für den Landrat
1. Die Landeskanzlei erbringt für den Landrat einschliesslich seiner Organe folgende Dienstleistungen
a. die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen einschliesslich der Protokollführung;
b. die Beratung des Landratspräsidiums, der leitenden Organe und der Präsidien der landrätlichen Kommissionen sowohl in fachlichen Belangen und in Verfahrensfragen als auch in Fragen der Planung, der Organisation und der Geschäftsführung;
c. die Führung der Sekretariate der Kommissionen einschliesslich die Mitwirkung bei der Erstellung von Kommissionsberichten;
d. die Führung des Sekretariats der Interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz (IPK NWCH) sowie weiterer interparlamentarischer Kommissionen;
e. das Bewirtschaften der Personendaten und die Auszahlungen des Taggelds.