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146.96 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Jugendrat Baselland - Finanzen

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§ 5 Verordnung über den Jugendrat Baselland · Finanzen

1. Für die Aufwendungen des Jugendrates steht ein Budget zur Verfügung.

2. Die Mitglieder des Jugendrates werden gemäss Verordnung vom 3. Dezember 1985 über die Kommissionstätigkeit entschädigt.

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