146.96
CH-BL
§ 5 Verordnung über den Jugendrat Baselland - Finanzen
§ 5 Verordnung über den Jugendrat Baselland · Finanzen
1. Für die Aufwendungen des Jugendrates steht ein Budget zur Verfügung.
2. Die Mitglieder des Jugendrates werden gemäss Verordnung vom 3. Dezember 1985 über die Kommissionstätigkeit entschädigt.