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146.96 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Jugendrat Baselland - Aufgaben des Jugendrates

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§ 2 Verordnung über den Jugendrat Baselland · Aufgaben des Jugendrates

1. Der Jugendrat

a. kann zu Vernehmlassungsvorlagen des Regierungsrates Stellung nehmen,

b. kann vom Regierungsrat für weitere Aufgaben beigezogen werden,

c. kann dem Regierungsrat Anregungen in Sinne einer Petition gemäss § 10 der Kantonsverfassung vorlegen,

d. kann im Rahmen des bewilligten Budgets Anlässe aller Art organisieren sowie Expertinnen und Experten beiziehen,

e. erstellt das Jahresprogramm und den Jahresbericht zuhanden des Regierungsrates.

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