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146.96 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Jugendrat Baselland - Begriff und Zweck

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§ 1 Verordnung über den Jugendrat Baselland · Begriff und Zweck

1. Der Jugendrat ist eine regierungsrätliche Kommission, welche zum Ziel hat

a. die Interessen der Jugend gegenüber dem Regierungsrat zu vertreten;

b. die Interessen der Jugend gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten;

c. die Jugend für die Belange der Politik zu sensibilisieren.

Begriff und Zweck § 2 Verordnung über den Jugendrat Baselland →

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