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146.111 BMHFPS CH-BL

§ 6a Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion - Zuständigkeiten innerhalb Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH)

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§ 6a Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion · Zuständigkeiten innerhalb Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH)

1. Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Berufsbildung ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.- und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.- in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.

2. In der Hauptabteilung Berufsbildung sind der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Ausbildungsbeiträge zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.- und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.- im Bereich der Stipendien und Ausbildungsbeiträge.

3. ...

4. Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.- und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.- in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.

5. In der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen sind die Rektoren und die Rektorinnen der Gymnasien und der Berufsfachschulen zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.- und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.- in ihrem Aufgabenbereich.

6. Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Hochschulen ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.- und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.- in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.

7. Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Laufbahnzentrum ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.- und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.- in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.

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