§ 6a Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion - Zuständigkeiten innerhalb Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH)
§ 6a Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion · Zuständigkeiten innerhalb Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH)
1. Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Berufsbildung ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.- und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.- in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.
2. In der Hauptabteilung Berufsbildung sind der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Ausbildungsbeiträge zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.- und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.- im Bereich der Stipendien und Ausbildungsbeiträge.
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4. Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.- und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.- in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.
5. In der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen sind die Rektoren und die Rektorinnen der Gymnasien und der Berufsfachschulen zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.- und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.- in ihrem Aufgabenbereich.
6. Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Hochschulen ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.- und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.- in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.
7. Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Laufbahnzentrum ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.- und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.- in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.