§ 3 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion - Besondere Zuständigkeiten ([§ 39 Abs. 5 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art39))
§ 3 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion · Besondere Zuständigkeiten ([§ 39 Abs. 5 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art39))
1. Für die Bewilligung der Ausgaben gemäss § 39 Abs. 5 Vo FHG sind folgende Stellen zuständig
a. * für die interkantonalen Schulabkommen die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, Stabsstelle, zusammen mit dem Generalsekretariat;
b. * für die Lehrmittel die jeweils zuständige Organisationseinheit;
c. * für das Schul- und Büromaterial das Generalsekretariat, Abteilung Rechnungswesen, Einkauf und Logistik;
d. * für die schulischen Aufgaben- und Leistungschecks das Amt für Volksschulen;
e. * für die Kulturvertragspauschale das Amt für Kultur;
f. * für die bedarfsabhängigen Leistungen der Behinderten- und Jugendhilfe das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote;
g. * für die bedarfsabhängigen Leistungen der Speziellen Förderung an einer Privatschule, der integrativen oder separativen Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung gemäss der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung vom 22. Juni 2021[3] das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote und das Amt für Volksschulen.
2. Die Ausgaben gemäss Abs. 1 Bst. a-e gelten durch die Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfers als bewilligt.