§ 1 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion - Zuständigkeiten - Neue Ausgaben ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38))
§ 1 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion · Neue Ausgaben ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38))
1. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Bewilligung von
a. einmaligen Ausgaben von CHF 100‘000.- bis CHF 300‘000.-;
b. wiederkehrenden Ausgaben von CHF 50‘000.- bis CHF 100‘000.-;
c. * Ausgaben für beratende Dienstleistungen von CHF 30‘000.- bis CHF 300‘000.-.
1bis Er oder sie bewilligt im Rahmen der Vorgaben von § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 2015 sämtliche einmaligen Ausgaben, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Dienststelle fallen, unabhängig von deren Höhe.
2. Die Dienststellenleitenden der Direktion sind zuständig für die Bewilligung von
a. einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.-;
b. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.-.