146.110
CH-BL
§ 7 Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Reglement BKSD) - Vorprüfungen von Leistungsvereinbarungen, sonstigen Verträgen und Verfügungen
Vorprüfungen
§ 7 Reglement BKSD · Vorprüfungen von Leistungsvereinbarungen, sonstigen Verträgen und Verfügungen
1. Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge sowie Verfügungen mit einem finanziellen Volumen von über CHF 30'000.- sind dem Generalsekretariat vor der Unterzeichnung zur rechtlichen und finanziellen Prüfung vorzulegen. Davon ausgenommen sind Verfügungen von bedarfsabhängigen Leistungen gemäss § 39 Abs. 5 Bst. f und g der Finanzhaushaltsverordnung vom 14. November 2017.
2. Zudem sind Verfügungen mit politischer Brisanz oder rechtlich heiklen Fragestellungen dem Generalsekretariat zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.