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146.110 CH-BL

§ 5 Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Reglement BKSD) - Zeichnungsbefugnis für Korrespondenz

Zeichnungsbefugnis
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§ 5 Reglement BKSD · Zeichnungsbefugnis für Korrespondenz

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet ihre oder seine nichtdelegierte Korrespondenz sowie alle Korrespondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt, Anträge an den Regierungsrat, Treueprämienbriefe sowie Stellungnahmen zu Swisslos-Fonds-Gesuchen zuhanden der Sicherheitsdirektion mit Einzelunterschrift.

2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterzeichnet ihre oder seine nichtdelegierte Korrespondenz und Mitberichte der Direktion mit Einzelunterschrift.

3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen die sonstige, in ihre fachliche Zuständigkeit gehörende Korrespondenz mit Einzel- oder Kollektivunterschrift gemäss Unterschriftenverzeichnis bzw. Stellenbeschreibung.

4. Stellungnahmen an Gerichte werden durch das Generalsekretariat unterzeichnet.

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