§ 4 Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Reglement BKSD) - Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge
§ 4 Reglement BKSD · Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge
1. Die Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge, die direkt oder indirekt mit einer Ausgabe verbunden sind, richten sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 2018. Vorbehalten sind abweichende Regelungen im materiellen Recht.
2. Davon ausgenommen sind zudem Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge, für deren Ausgabenbewilligung der Regierungsrat oder der Landrat zuständig sind. Hier liegt die Zeichnungsbefugnis bei der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher. Vorbehalten sind abweichende Regelungen im materiellen Recht. Davon ausgenommen sind zudem Vereinbarungen über Beratungsdienstleistungen im Umfang von mehr als CHF 30'000.-, für die eine Ausgabebewilligung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers vorliegt. Hier liegt die Zeichnungsbefugnis bei der Dienststellenleitung.
3. Die Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und Verträge ohne Ausgabenfolge liegt bei der Dienststellenleitung. Leistungsvereinbarungen und Verträge mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt müssen vor der Unterzeichnung der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zur Kenntnis gebracht werden.
4. Leistungsvereinbarungen und Verträge werden kollektiv zu zweien unterzeichnet.
5. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Leistungsvereinbarungen und Verträge mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter. Davon ausgenommen sind kantonsübergreifende partnerschaftliche Leistungsvereinbarungen und Verträge, bei denen eine Einzelunterschrift angemessen erscheint.
6. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder die im Ausgabereglement bezeichnete Stelle unterzeichnet alle sonstigen Leistungsvereinbarungen und Verträge im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle mit einer zu bezeichnenden Funktion.
7. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regeln ihre Unterschriftsberechtigung intern in einem Unterschriftenverzeichnis im Anhang des Dienststellenreglements.