§ 3 Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Reglement BKSD) - Zeichnungsbefugnisse für Verfügungen
§ 3 Reglement BKSD · Zeichnungsbefugnisse für Verfügungen
1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Verfügungen der Direktion, sofern sie nicht delegiert sind, insbesondere die folgenden
a. Genehmigung von Gemeindereglementen und -verträgen;
b. Pflichtenhefte der Gremien gemäss § 4 Abs. 6, 7 und 8 der Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. Dezember 2021;
c. Maturitätszeugnisse.
2. Die Zeichnungsbefugnis für Verfügungen, die mit einer Ausgabe verbunden sind, richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 2018.
3. Die Zeichnungsbefugnis für Verfügungen ohne Ausgabenfolge ergibt sich zunächst aus dem materiellen Recht.
4. Sieht das materielle Recht keine Regelung vor, delegiert die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher die Befugnis zur Unterzeichnung der übrigen Verfügungen der Direktion, an
a. die Abteilung Recht des Generalsekretariats für verfahrensleitende Verfügungen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion gemäss § 35 Abs. 1 Bst. a-c und e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1986;
b. die sachlich zuständige Dienststelle bzw. vom Kanton getragene Schule für Verfügungen über den Zugang zu Informationen gemäss § 31 Abs. 4 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 2011;
c. die jeweils vorgesetzte Behörde für Verfügungen betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 und vom Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB;
d. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet des Generalsekretariats;
e. die jeweilige Dienststellenleiterin und den jeweiligen Dienststellenleiter für alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle.
5. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm gemäss Abs. 4 Bst. d und e zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.