§ 2 Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Reglement BKSD) - Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse
§ 2 Reglement BKSD · Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse
1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse mit Einzelunterschrift.
2. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, vertreten durch den HR-Business-Partner, unterzeichnet gemeinsam mit der zuständigen Dienststellenleiterin oder dem zuständigen Dienststellenleiter die Arbeitsverträge, die personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen sowie die Arbeitszeugnisse der Hauptabteilungsleiterinnen und -leiter. Dasselbe gilt für die Arbeitsverträge, die personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen aller übrigen Mitarbeitenden der Dienststellen, sofern die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Die Dienststellenleitungen können ihre Zeichnungsbefugnis an Hauptabteilungsleitende delegieren.
3. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter legt fest, wer die Arbeitszeugnisse aller übrigen Mitarbeitenden der Dienststelle mit Ausnahme der Hauptabteilungsleitenden unterzeichnet. Arbeitszeugnisse sind immer kollektiv zu unterzeichnen.