Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.110 CH-BL

§ 1 Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Reglement BKSD) - Führungsgefässe

Führung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Reglement BKSD · Führungsgefässe

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zur Führung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) insbesondere folgende Führungsgefässe nutzen

a. Geschäftsleitung: Direktionsvorsteherin oder -vorsteher, Generalsekretärin oder -sekretär, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär;

b. Direktionskonferenz und Kaderklausur: sämtliche Dienststellenleitenden und Abteilungsleitenden des Generalsekretariats, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär;

c. bilateraler Austausch zwischen Direktionsvorsteherin oder -vorsteher und den jeweiligen Dienststellenleitungen;

d. Bildungskonferenz: Direktionsvorsteherin oder -vorsteher, Generalsekretärin oder -sekretär, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär, Dienststellenleitenden der Dienststellen Amt für Volksschulen (AVS) und Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH), Hauptabteilungsleitende der Dienststelle BMH, Leitungen der Hauptabteilungen Betrieb und Weiterbildung und Schulpsychologischer Dienst des AVS sowie die Abteilungen Bildung, Personal, Kommunikation und Recht des Generalsekretariats und Gäste bei Bedarf;

e. Abstimmung dringender Geschäfte der Dienststellen mit der Direktionsvorsteherin oder -vorsteher bei Bedarf.

2. Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nutzen zur Führung der Dienststelle dienststellenspezifische Führungsgefässe.

Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Reglement BKSD) - Führungsgefässe § 2 Reglement BKSD →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →