146.11
BKSD
CH-BL
§ 9 Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD) - Befugnis im Bereich Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge
Die Dienststellen - Allgemeines
§ 9 Do BKSD · Befugnis im Bereich Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge
1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zur Unterzeichnung von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen im Reglement zur Dienstordnung.
2. Die Befugnis zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen richtet sich nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung sowie dem Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 2018.