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146.11 BKSD CH-BL

§ 8 Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD) - Befugnis zum Erlass von Verfügungen

Die Dienststellen - Allgemeines
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§ 8 Do BKSD · Befugnis zum Erlass von Verfügungen

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zum Erlass von Verfügungen im Reglement zur Dienstordnung.

2. Zum Erlass von Verfügungen ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter üben eine hoheitliche Funktion aus. Sie erlassen und unterzeichnen die entsprechenden Verfügungen im Namen der Dienststelle sowie mit der jeweiligen Funktionsbezeichnung.

3. Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung des Kantons auf Verlangen aus.

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