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146.11 BKSD CH-BL

§ 7 Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD) - Interne Organisation

Die Dienststellen - Allgemeines
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§ 7 Do BKSD · Interne Organisation

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.

2. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters die Dienststellenleitung.

3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere zur Stellvertretung im Reglement zur Dienstordnung der BKSD.

4. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regelt die innerbetriebliche Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittels Stellenbeschreibungen. Sie oder er kann dies an Hauptabteilungs- und Abteilungsleitende delegieren.

5. Die interne Organisationsstruktur (inkl. Organigramm) wird in den Dienststellenreglementen geregelt.

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