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146.11 BKSD CH-BL

§ 5 Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD) - Anstellungsbehörden

Allgemeines
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§ 5 Do BKSD · Anstellungsbehörden

1. Anstellungsbehörde der Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher.

2. Anstellungsbehörde aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zusammen mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.

3. Die Dienststellen beziehen die Abteilung Personal des Generalsekretariats der BKSD vor Vertragszusagen mit ein.

4. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung.

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