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146.11 BKSD CH-BL

§ 4 Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD) - Führung

Allgemeines
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§ 4 Do BKSD · Führung

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion mit regelmässig zu aktualisierenden Leistungsaufträgen und Reglementen.

2. Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.

3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beziehungsweise die Generalsekretärin oder der Generalsekretär als Beauftragte oder Beauftragter überweist den Dienststellen die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufträge.

4. Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden Führungssitzungen statt.

5. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher pflegt den Austausch mit den übergeordneten Anspruchsgruppen. Sie kann diese Aufgabe an eine oder mehrere Dienststellen delegieren.

6. Der Direktion sind die von Gesetz und Verordnungen vorgegebenen Gremien beigegeben.

7. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann für die Aufgabenerfüllung der Dienststellen weitere unterstützende Gremien (z. B. Kommissionen oder Fachgremien) einsetzen.

8. Für die Gremien gemäss Abs. 6 und 7 gelten die §§ 6, 7, 8 und 12 der Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen vom 22. August 2017 analog. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erlässt ein Pflichtenheft, das die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen regelt. Sie oder er kann dies an die Dienststellenleitungen delegieren. Die Regelungen in anderen Erlassen sind vorbehalten.

9. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher sowie die Dienststellenleitenden können Mitarbeitende und weitere Personen als staatliche Vertretungen in interkantonale oder internationale Gremien sowie in strategische Führungsorgane privater oder öffentlich-rechtlicher Unternehmen delegieren. Bei strategischen Führungsorganen gelten § 17 der Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (PCGV) vom 12. Dezember 2017 sowie die Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligungen (PCGG) vom 15. Juni 2017 zur Amtszeit analog.

10. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann Arbeitsgruppen im Rahmen von Projekten sowie bei Bedarf Arbeitsgruppen mit einer zeitlich befristeten Aufgabe und externen Mitgliedern einsetzen. Sie oder er kann die Einsetzung an die Dienststellenleiterin oder an den Dienststellenleiter delegieren.

11. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere im Reglement zur Dienstordnung.

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