§ 33 Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD) - Aufgaben
§ 33 Do BKSD · Aufgaben
1. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen ist grundsätzlich zuständig für die kantonalen Aufgaben im Bereich der Gymnasien (Maturitätsschulen und Fachmittelschulen) sowie der Berufsfachschulen.
2. Ihr sind die kantonalen Gymnasien sowie die kantonalen Berufsfachschulen unterstellt.
3. Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere
a. * für die Gymnasien aus der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) vom 15. Februar 1995, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002, der Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) vom 13. Mai 2003 und weiteren, die Mittelschulen betreffenden, kantonalen Erlassen, interkantonalen Vereinbarungen und Reglementen;
b. * für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung aus dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 mit sämtlichen Ausführungserlassen und Rahmenlehrplänen, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002, der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009 und weiteren, die berufliche Grundbildung betreffenden, kantonalen Erlassen sowie interkantonalen Vereinbarungen.