§ 32 Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD) - Aufgaben
§ 32 Do BKSD · Aufgaben
1. Die Hauptabteilung Berufsbildung ist zuständig für die kantonalen Aufgaben innerhalb der Verbundpartnerschaft (Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt) in den Bereichen Berufsbildung und Berufsintegration. Zudem ist sie für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen verantwortlich.
2. Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere
a. * für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung aus dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 mit sämtlichen Ausführungserlassen und Rahmenlehrplänen, dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 2014, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002, der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009 und weiteren, die berufliche Grundbildung betreffenden, kantonalen Erlassen sowie interkantonalen Vereinbarungen.
b. * für die Brückenangebote und die Berufsintegration aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 und der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009;
c. * für die Ausbildungsbeiträge aus dem Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 5. Dezember 1994, der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 23. Mai 1995 sowie interkantonalen Vereinbarungen.
d. * ...
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4. ...