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146.11 BKSD CH-BL

§ 21 Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD) - Aufgaben

Die Dienststellen - Dienststelle Amt für Kultur (AfK) - Hauptabteilung Kulturförderung
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§ 21 Do BKSD · Aufgaben

1. Die Aufgaben der Hauptabteilung Kulturförderung ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 2015 und der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 2016.

2. Sie ist Ansprechstelle für alle Fragen im zeitgenössische Kunst- und Kulturförderbereich. Insbesondere nimmt sie die ihr im Gesetz über die Kulturförderung und der Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben wahr. Zudem berät sie Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen hinsichtlich ihrer Projekteingaben und setzt sich für Massnahmen der Strukturförderung zugunsten von Kunst- und Kulturschaffenden ein.

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