§ 16 Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD) - Aufgaben
§ 16 Do BKSD · Aufgaben
1. Die Hauptabteilung Behindertenangebote ist verantwortlich für die Gewährleistung der sozialen Teilhabe von Personen mit Behinderung mit wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlich erbrachten Leistungen. Sie vollzieht dabei die Vorgaben des eidgenössischen Rechts, ergänzt dieses im Rahmen seiner Zielsetzungen und gestützt auf das kantonale Recht, insbesondere durch die Regelung von ambulanten und weiteren Leistungen sowie für die Ermittlung des behinderungsbedingten Bedarfs. Sie organisiert Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können, und vergünstigt diese mit Beiträgen.
2. Die Aufgaben der Hauptabteilung Behindertenangebote ergeben sich insbesondere
a. für Leistungen von Heimen, Werk- und Tagesstätten aus dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006, der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002, dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006, dem Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) vom 29. September 2016 und der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom 6. Dezember 2016;
b. für die Ermittlung des individuellen Bedarfs, ambulante und weitere Leistungen aus dem Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) vom 29. September 2016 und der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom 6. Dezember 2016;
c. für die Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen aus der Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen vom 25. August 2015 und der Verordnung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen vom 5. Juli 2016.